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Satzung





Präsidium Liederkranz Wiesen:

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Vorstände: Manfred Krebs
Lärchenweg 4; 63831 Wiesen
Tel.: 06096-984014
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Andrea Fäth
Sternstraße 6; 63831 Wiesen
Tel.: 06096-404
Schriftführerin: Andrea Tauberschmitt
Sternstraße 26; 63831 Wiesen
Tel.: 06096-627
Presserefentin /
Öffentlichkeitsarbeit:
Sandra Amberg
Amselweg 1; 63831 Wiesen
Tel.: 06096-643
Schatzmeister /
Kassenwart
Georg Krebs
Hauptstraße 54; 63831 Wiesen
Tel.: 06096-231

Astrid Grob
Hauptstraße 63; 63831 Wiesen
Beisitzer Jennifer Maniura
Anne Naumann
Lucia Maniura
Roswitha Kilgenstein
Patrizia Krausert
Kassenprüfer Werner Elsesser
Alfons Amberg




Impressum:

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Name: Gesangverein "Liederkranz" Wiesen e.V.
Sitz: Birkenweg 2; 63831 Wiesen
Vereinsregister: VR 859 Amtsgericht Aschaffenburg / Registergericht
Vertreten durch: Manfred Krebs
Lärchenweg 4; 63831 Wiesen
Tel.: 06096-984014
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Andrea Fäth
Sternstraße 6; 63831 Wiesen
Tel.: 06096-404
Verantwortlich für die Inhalte der WEB-Seite des
GV "Liederkranz" Wiesen:
Sandram Amberg, Amselweg 1; 63831 Wiesen; Tel.: 06096-643
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Georg Krebs, Hauptstraße 54; 63831 Wiesen; Tel.: 06096-231
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Manfred Krebs; Lärchenweg 4; 63831 Wiesen; Tel.: 06096-984014
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Satzung

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Satzung des Gesangverein "Liederkranz" Wiesen e.V.:
in der Fassung vom 20. März 2012



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Gesangverein Liederkranz Wiesen e.V.
Der Sitz des Vereins ist in Wiesen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Chorgesanges, des Laienschauspiels, der Kunst und Kultur (§ 52 II 1 AO).
Der Gesangverein Liederkranz Wiesen, gegründet 1919, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Chorstunden und Theaterproben, Vorbereitung und Durchführung von Konzerten, Freundschaftssingen, die Teilnahme an Chorwettbewerben und weiteren musikalischen Veranstaltungen, sowie Theateraufführungen. Hierbei stellt sich der Verein in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins werden für die satzungsmäßigen Zwecke, sowie für die Anschaffung und den Erhalt der dafür notwendigen Gegenstände verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus:

a) Aktiven Mitgliedern
b) Passiven (fördernden) Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder mündlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Aktives und förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Vereinszweck fördert und den Verein uneigennützig unterstützt. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein oder um das Chorwesen besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag der Vorstandschaft durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

Mit der Aufnahme erkennen die Mitglieder die Satzung des Vereins an. Die Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können Anträge an die Vereinsführung richten.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in all seinen Bestrebungen zu unterstützen.

2. Das aktive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem 14. Lebensjahr zu, das passive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr.

3. Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben mit Ausnahme der Regelung in § 3 Nr.2 der Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch die Eltern bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Ihnen steht das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen zu.

4. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, doch muss der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr gezahlt werden. Desweiteren müssen offen stehende Verbindlichkeiten beglichen werden. Die Vorstandschaft kann säumige Zahler, sowie Mitglieder, die in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, ausschließen. Darüber befindet die Mitgliederversammlung auf Antrag der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder.

Während des Ausschließungsverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des auszuschließenden Mitglieds.

Ausgeschlossene Mitglieder können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden wieder in den Verein aufgenommen werden.

Mit dem freiwilligen Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod des Mitglieds erlischt jegliches Recht an den Verein.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und beschlossen.
Die Mitgliedsbeiträge und alle sonstigen geldlichen Verpflichtungen sind von allen beitragspflichtigen Mitgliedern fristgemäß zu erfüllen.
Mitgliedsbeiträge werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ist eine Bringschuld des Mitglieds.
Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche in Zusammenhang mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehenden Kosten.

§ 5 Organe

Der Verein wird verwaltet durch:
a) die Vorstandschaft
b) die Mitgliederversammlung

§ 6 Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus: a) bis zu drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern,
b) dem Kassenwart,
c) dem Schriftführer,
d) den Beisitzern

Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt.
Die Beisitzer können in der Mitgliederversammlung gewählt oder von der neu gewählten Vorstandschaft.
Für das Amt des Kassenwarts und Schriftführers kann jeweils ein Stellvertreter gewählt werden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind bis zu drei gleichberechtigte Vorstandsmitglieder. Jeder hat allein Vertretungsbefugnis.
Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Dauer seiner Amtszeit aus, so kann die Vorstandschaft ein Ersatzmitglied wählen für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Die Vorstandschaft bleibt bis zur Neuwahl im Amt, längstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ende der jeweiligen Wahlperiode.
Wird die Vorstandschaft arbeitsunfähig, kann sie zurücktreten und die Mitgliederversammlung einberufen.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
a) der Vorstandschaft
b) den Mitgliedern

Die Mitgliederversammlung findet in der Regel alljährlich und zwar im ersten Kalender-Vierteljahr statt. Nach Bedarf können jedoch außerordentliche Mitgliederversammlungen stattfinden. Sie werden von der Vorstandschaft einberufen und geleitet.
Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Schöllkrippen und in der Tageszeitung Main-Echo unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen.
Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe bei der Vorstandschaft beantragt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit in der Satzung für besondere Fälle nicht anders vorgesehen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der vertretungsberechtigte Vorstand.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung stets beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Sie beschließt Feststellung, Abänderung, Auslegung der Satzung.
2. Sie wählt die Vorstandschaft für 1 Jahr.
3. Sie nimmt die Berichte der Vorstandsmitglieder entgegen und genehmigt den Jahresabschluss.
4. Sie erteilt der Vorstandschaft Entlastung.
5. Sie setzt die Mitgliedsbeiträge fest und bestimmt die Höhe von Sonderbeiträgen.
6. Sie fasst Beschluss über ordnungsgemäß vorgebrachte Anträge.
7. Sie entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern.
8. Sie entscheidet über Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds.
9. Sie fasst Beschluss über die Auflösung des Vereins.
10. Sie ernennt auf Antrag der Vorstandschaft die Ehrenmitglieder.

Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder stets beschlussfähig.
Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung sind mindestens vier Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Der Beschluss zur Auflösung des Vereins sowie zur Änderung der Satzung kann nur mit 2/3-Mehrheit der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen und von den gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern abzuzeichnen.

§ 8 Haftungsbeschluß

Nur die Vorstandschaft im Sinn § 26 BGB kann für den Verein verpflichtende Erklärungen abgeben oder entgegen nehmen, soweit dadurch nicht die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung berührt wird.

§ 9 Vergütungen

Die Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich.

§ 10 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins setzt den Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung voraus, die eigens zu diesem Zweck einberufen wurde. Sie entscheidet ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten mit 2/3-Mehrheit.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wiesen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

§ 11

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Ein Rückgriff auf das Vermögen einzelner Mitglieder des Vereins ist nicht möglich.

§ 12 Schlußbestimmung

Diese Satzung ersetzt die Satzung in der Fassung vom 15.03.2008

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